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Satzung

Satzung des Sportanglerverein e.V. 1966 Bammental

N2004.006/22.04.2005 r.g. Am 31.10.2005

Eingetragen am 17.01.2006 /VR/GR Reg.Nr.717

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

  • Der Verein führt den Namen “ Sportanglerverein Bammental “ mit dem Zusatz                 “ eingetragener Verein“ (e.V.) –nachfolgend SAV oder Verein genannt.
  • Sitz des SAV ist Bammental
  • Der Gerichtsstand ist Heidelberg
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Aufgaben des Vereines

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke gemäß der Abgabenverordnung. Zweck des Vereines ist vornehmlich der Gewässer- und Tierschutz, sowie die waidgerechte Fischerei.
  • Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht.
  • Erhalt der Fischarten der heimischen Gewässer, sinnvolle Besatzmaßnahmen und Wiedereinbürgerung bereits ausgestorbener Arten
  • Sicherung der Artenvielfalt, Eigenart und Schönheit der heimatlichen Gewässer und ihrer Uferlandschaften durch Überwachung und Pflege der Pachtgewässer im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten.
  • Schaffung bzw. Vertiefung des Verständnisses für die ökologischen Zusammenhänge in der örtlichen Gesamtbevölkerung.
  • Aufnahme von interessierten Jugendlichen und Förderung ihrer Entwicklung i. S. von waidgerechtem Sportfischen.
  • Bereitstellung von Vereinsunterkünften, Geräteräumen sowie dazugehörende Anlagen um den Aufgaben des Vereines gerecht zu werden.
  • Ökologische Pflege der  Vereinsgewässer
  • Öffentlichkeitswirksame Gestaltung der Vereinsgelände
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Jegliche Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern sind ehrenamtlich. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen, fällt der Gemeinde Bammental mit der Zweckbindung der Pflege und der Erhaltung der heimischen Gewässer zu.
  • Der Verein verhält sich in Fragen der Politik, Religion, Geschlecht und Rasse neutral.

§3  Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in folgende Hauptgruppen

  • Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Fischerprüfung erfolgreich bestanden hat, unbescholten ist und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung, der Gewässerordnung und der Beschlüsse der Vorstandschaft sowie der Hauptversammlung verpflichtet. Nur aktive Mitglieder können sich an den Fischen zur Vereinsmeisterschaft beteiligen. Alle aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Abnahme aller Angelerlaubnisscheine der Vereinsgewässer.

  • Passive Mitglieder

Passives Mitglied kann werden, wer unbescholten und volljährig ist und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung, der Gewässerordnung und der Beschlüsse der Vorstandschaft sowie der Hauptversammlung verpflichtet.

  • Jugendmitglied

Jugendmitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung, der Gewässerordnung und der Beschlüsse der Vorstandschaft sowie der Hauptversammlung verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Fischerprüfung abzulegen. Minderjährige bedürfen i.S. Beitritt die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Jugendliche Mitglieder sind immer aktive Mitglieder.

Regelung i.S. altbestand per 2004:

Der Altbestand bleibt unangetastet im Hinblick auf den Beitritt mit Vollendung des 10. Lebensjahres.

Der Altbestand wird bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als passives Mitglied ( auch Beitrag Geführt). Alle weiteren Punkte dieses Punktes finden entsprechend Anwendung.

§3a Sonderstatus Ehrenmitglied

Ehrenmitglied kann jedes Mitglied und auch Nichtmitglied werden, welches vom Ehrungsausschuss (vgl. Fortführungen der Satzung i.S. Zusammensetzung Ehrungsausschuss) hierzu vorgeschlagen wird. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder können einen passiven oder einen aktiven Mitgliedsstatus inne haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahmebewerbung in den Verein, muss durch den Bewerber an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden. (Inhalt z.B.: Bild, kurze Personenbeschreibung, ggf. Kopie Fischerprüfung usw.)
  • Der geschäftsführende Vorstand (vgl. Fortführung der Satzung) entscheidet bzgl. Der Aufnahme.
  • Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.
  • Neu aufgenommene Mitglieder sind verpflichtet, alle Verpflichtungen der Mitglieder des laufenden Geschäftsjahres zu erbringen, unerheblich in welchem Monat der Beitritt erfolgt.
  • Konkret fallen hierunter derzeit folgende Leistungen
  • Mitgliedsbeitrag
  • Arbeitsstunden
  • Mithilfe bei Veranstaltungen
  • Sachleistungen/Spenden
  • Darüber hinaus kann durch den geschäftsführenden Vorstand ein Aufnahmebetrag und/oder eine Aufnahmeleistung (z.B. Arbeitsstunden, Schichten bei Festen/Veranstaltungen o.ä.) festgelegt werden. Vgl.§14 (10) dieser Satzung

§5 Änderung des Mitgliedstatus/Beendigung der Mitgliedschaft

  • Ein Wunsch auf Änderung eines aktiven Mitgliedstatus in einen passiven Mitgliedstatus muss immer schriftlich dem 1. Vorsitzenden des Vereines mitgeteilt werden. Stichtag für den Eingang dieser Mitteilung bei dem 1. Vorsitzenden ist der 31.10. eines jeden Jahres. Der Statuswechsel wird dann zum 01.01. des Folgejahres vollzogen.
  • Ein Wusch auf Änderung eines passiven Mitgliedstatus in einen aktiven Mitgliedstatus muss immer schriftlich dem 1. Vorsitzenden des Vereines mitgeteilt werden.  Neue aktive Mitglieder sind verpflichtet, alle Verpflichtungen der aktiven Mitglieder des laufenden Geschäftsjahres zu erbringen, unerheblich in welchem Monat der Wechsel erfolgt.
  • Jugendmitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauf folgenden Geschäftsjahr automatisch zum aktiven Mitglied. Bei Jugendmitglieder, welche zum Zeitpunktes der Vollendung des 18. Lebensjahres ein erfolgreiches Bestehen der Fischerprüfung nicht nachweisen können, werden automatisch zum passiven Mitglied.
  •  Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann immer nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Austrittserklärungen sind bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres für das laufende Jahr an den 1. Vorsitzenden weiterzuleiten. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet alle Pflichten aus der Mitgliedschaft bis zu seinem Austritt gewissenhaft zu erfüllen.
  • Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschließen: – ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen

– Fischereivergehen

      – Verstoß gegen Satzung oder Anordnung des Vorstandes bzw. der Hauptversammlung

– schädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit

– Nichteinhaltung der Pflichten ( insbesondere finanziell und Arbeitsstunden)

       (7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jeglichem Grund erlöschen alle Rechte als

             Vereinsmitglied.

§6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Die freigegebenen Vereinsgewässer zu befischen ( entsprechend den internen und gesetzlichen Regelungen).
  • Alle Vereinsanlagen im Sinne der Satzung zu nutzen.
  • An der Hauptversammlung teilzunehmen (alle Mitglieder – auch Jugendmitglieder)      das Stimmrecht in der Hauptversammlung auszuüben – aktives Wahlrecht. Dies gilt für aktive und passive Mitglieder (nicht für Jugendmitglieder)
  • Anträge für die Hauptversammlung zu stellen ( alle Mitglieder auch Jugendmitglieder)
  • Sich zur Übernahme von Ämtern im Verein zur Wahl zu stellen – passives Wahlrecht       ( nicht Jugendmitglieder). Zum Zeitpunkt der Wahl muss ein Kandidat Mitglied sein, um sich zur Wahl eines Amtes im Verein zur Wahl stellen zu können. Vgl. weitere Ausführungen der Satzung.

§7 Pflichten der Mitglieder

Mitglieder sind verpflichtet:

  • Alle gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
  • Den Zweck des Vereines zu fördern.
  • Den Beitrag und ähnliche Zahlungen zu entrichten.
  • Die Arbeitsstunden zu leisten.
  • Die Fanglisten bis zum 15.01. des jeweiligen Folgejahres des Fischereijahres an den Gewässerwart zurückzugeben.
  • Die Rechte, nicht aber die Pflichten, eines Mitgliedes ruhen, falls finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

§8 Aufnahmebetrag

  • Bei Aufnahme in den Verein als Mitglied unter §3, Abs.1 ist ein einmaliger Aufnahmebetrag zu entrichten.
  • Diese Aufnahmebeträgt entfällt bei Mitgliedern, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Der Aufnahmebetrag fällt auch an, wenn ein passives Mitglied, welches ohne Aufnahmebetrag zu entrichten die Mitgliedschaft erhalten hat, vom passiven Status in den aktiven Status wechselt.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann in eigenem Ermessen auf den Aufnahmebetrag ersatzlos verzichte bzw. reduzieren.
  • Die Höhe des Betrages bzw. ggf. auch hiermit verknüpfte Sachleistungen (z.B. Arbeitsstunden) werden durch den geschäftsführenden Vorstand für jedes Geschäftsjahr festgelegt und in der Hauptversammlung bekanntgegeben.

§9 Mitgliedsbeiträge

  • Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Kassier des Vereines im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.
  • Wünscht ein Mitglied eine andere Zahlungsweise, so wird pro Zahlung eine manuelle Bearbeitungsgebühr (in Höhe von derzeit 5,–Euro) fällig, welche mit dem Betrag zusammen beglichen werden muss. Die Inkassogebühr wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
  • Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  • Jugendmitglieder müssen nur die Hälfte des Beitrages entrichten.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder hiervon befreien. Ansonsten zahlen alle Mitglieder den beschlossenen Mitgliedsbeitrag.
  • Entgegenlaufende Altregelungen i.S. “Familienbeitrag“ u.Ä. sind hiermit aufgehoben.

§10 Preise für Angelerlaubnisse

  • Die Angelerlaubnis des  Vereines umfasst alle zur Fischerei freigegeben Gewässer des Vereines. Der Preis für die Angelerlaubnis wird vom geschäftsführenden Vorstand und Beirat für jedes Geschäftsjahr festgelegt. Vgl.§14, Abs.10 dieser Satzung
  • Das Entgelt für die Angelerlaubnis wird mit den Vereinsbeiträgen zusammen per Lastschrift eingezogen.
  • Wünscht ein Mitglied eine andere Zahlungsweise, so gilt §9, Abs.3
  • Grundsätzlich werden die Preise für die Angelerlaubnis gegenüber allen aktiven Mitgliedern erhoben.
  • Jugendmitglieder müssen nur die Hälfte der Preise entrichten.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Mitglieder hiervon befreien.

§11 Arbeitsstunden

  • Der Verein ist auf die Mithilfe der Bewältigung der Aufgaben gem. Satzung angewiesen. Um diese möglich gerecht auf alle Mitglieder zu verteilen, müssen aktive Mitglieder Arbeitsstunden im Vereinsinteresse leisten.
  • Die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsstunden wird durch den geschäftsführenden Vorstand und Beirat für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Vgl. §14, Abs.10 dieser Satzung. Grundsätzlich ist jedes aktive Mitglied mit der Vollendung des 16. Lebensjahres zur Leistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Auch kann der geschäftsführende Vorstand je nach Mitgliedsstatus unterschiedliche Verpflichtungen festsetzen.
  • Die Arbeitsstunden können auch finanziell abgegolten werden. Den Preis hierfür wird durch den geschäftsführenden Vorstand für jedes Geschäftsjahr festgelegt. Vgl. §14, Abs.10 dieser Satzung.
  • Der geschäftsführenden Vorstand kann in besonderen Fällen einzelne Mitglieder hiervon befreien.

§12 Organe des Vereines

Organe der Vereines sind:

  • Hauptversammlung – Die Hauptversammlung besteht aus allen aktiven, passiven sowie den Ehrenmitgliedern. Alle Beteiligten verfügen über jeweils eine Stimme.
  • Geschäftsführender Vorstand – der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • 1. Vorsitzender (eine Person)
  • 2. Vorsitzender (eine Person) sofern besetzt
  • Kassier (eine Person)
  • Schriftführer/Pressewart (eine Person)
  • Gewässerwart  Nr.1 (eine Person) sofern besetzt
  • Jugendwart Nr.1 (eine Person) sofern besetzt
  • Beirat – der Beirat unterstützt den Vorstand in der Tagesarbeit und arbeitet diesem zu. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
  • Vergnügungsausschuss (max. 5 Personen)
  • Beisitzer (max.4 Personen)
  • Gewässerwart Nr.2 (eine Person) sofern besetzt
  • Jugendwart Nr. 2 (eine Person) sofern besetzt
  • Gerätewart (eine Person) sofern besetzt

§13 Hauptversammlung

  • Die Hauptversammlung beschließt über:
  • Investitionsvorhaben mit einer Gesamtsumme über 7500,00€
  • Verkauf von Immobilien und Grund
  • Genehmigung des Geschäfts- und Kassenbericht
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates
  • Besetzung von Ämtern / Wahlen
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss über die Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  • Beschluss über die Auflösung des Vereines
  • Beschluss über die Höhe und Zeitpunkt der Gültigkeit des Mitgliedsbeitrages vgl.§9
  • Art der jeweiligen Abstimmungen (Handzeichen oder geheime Wahl)
  • Turnusmäßig muss einmal im Jahr eine ordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Diese findet im März eines jeden Jahres statt. Der 1. Vorsitzende lädt hierzu alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein.
  • Die schriftliche Einladung muss spätestens 30 Tage (Kalendertage) vor  Haupt-versammlungstermin den Mitgliedern zugestellt sein. An Stelle der schriftlichen Einladung kann auch die Veröffentlichung in den örtlichen Gemeindenachrichten (heute Gemeindeblatt) treten. Im Falle einer Einladung mittels örtlicher Gemeindenachrichten wird diese im Januar dort veröffentlicht werden. Die Entscheidung welcher Veröffentlichungsweg gewählt wird obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
  • Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 14 Tage (Kalendertage) vor dem Hauptversammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Anträge welche die Themen Satzungsänderung, Beschlussfassung in Personalfragen und Ämtern sowie Vereinsauflösung betreffen können nur dann Thema der Hauptversammlung sein, wenn diese in der Tagesordnung dargelegt wurden.
  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erscheinende Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmen sind nicht übertragbar. Stimmberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied welcher zur Sitzungseröffnung anwesend ist und der gesamten Sitzung beiwohnt. Bei den Beschlussfassungen entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit dessen Vertreter – hier dann 2. Vorsitzender. Sollte der 2. Vorsitzende ebenfalls nicht anwesend sein, ist die Stimme des Kassiers in diesem Fall ausschlaggebend.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden und angehalten diese umzusetzen.
  • Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  • Ein Beschluss über eine Vereinsauflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  • Die Sitzung ist mittels Protokoll festzuhalten und in der nächsten Hauptversammlung den anwesenden Mitgliedern vorzutragen. Erfolgt hier kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Sollte das Interesse des Vereines bedürfen bzw. reichen zwanzig Mitglieder (aller Mitglieder) unter Angabe eines Grundes dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden ein, so wird eine außerordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Die Fristen und Regelungen der regulären Hauptversammlung gelten entsprechend. Sollte eine Gesamtmitgliederzahl von 100 Mitgliedern unterschritten werden (also ab 99 Mitglieder), so tritt an die Regelung bzgl. Der in diesem Punkt genannten 20 Stimmen/Mitglieder die gesetzliche Regelung(z.Zt. §37 BGB) solange die Mitgliederzahl unter 100 Mitgliedern liegt.
  • Die Mehrheit bei Abstimmungen definiert sich jeweils als Mehrheit der Stimmen unter Außerbetrachtlassung von Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen.

§14 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes                                                    

nachfolgend gfV genannt, weitere Details

  • Die Aufgaben des gfV sind:
  • Geschäftsführung des Vereines
  • Repräsentation des Vereines
  • Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Wahrung des Zieles der Satzung
  • Festsetzung Preise gem.§8 und §9, Abs.3
  • Festsetzung zusammen mit Beirat der Preise und Anzahl gem. §10 und §11 der Satzung
  • Festsetzung der Besatzmaßnahmen
  • Vorschlagsrecht Höhe Mitgliedsbeiträge gem. §9 der Satzung
  • Mitgliedergeschäft (Aufnahme, Wechsel, Ausschluss, usw) bei Ausschluss immer einstimmig
  • Festlegung Bewertungsmaßstäbe Vereinsmeisterschaft
  • Beschluss über Vorschlag des Ehrungsausschuss i.S. Ehrungen
  • Durchführung der Monatsversammlung
  • Beschlussfassung von Zusätzen zu Angelkarten (z.B. Futterverbot, Kunstködereinsatz, usw.)
  • Beschluss über die Anzahl der Beiräte
  • Die Mitglieder (jedweder Art) des gfV werden auf maximal 2 Jahre durch die Hauptversammlung gewählt.
  • Der Schriftführer muss über jede Vorstandsitzung und Hauptversammlung ein Protokoll fertigen. Die Einladungen zu den Sitzungen des gfV sind ebenfalls durch den Schriftführer zu erstellen.
  • Der Kassier muss die Kasse für Dritte nachvollziehbar und ordentlich führen. Darüber hinaus muss durch den Kassier ein Haushaltsplan für das jeweilige zukünftige Wirtschaftsjahr aufgestellt werde. Die Kasse ist für jedes Geschäftsjahr einer Prüfung durch zwei Kassenprüfer zu unterziehen. Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen maximal 2 Geschäftsjahre hintereinander mit dieser Aufgabe betraut werden. (pro Kassenführer)
  • Die Jugendkasse wird durch den Jugendwart (Nr. 2) als “Gehilfe“ des Kassiers der Hauptkasse geführt. In keiner Weise gilt der Jugendwart im gesetzlichen Sinne als Kassier, da die Jugendkasse eine eher untergeordnete Rolle im Sinne einer Klassenkasse darstellt. Die aussagen zur Vereinskasse gelten i.S. Ordnungsmäßigkeit und Darstellung entsprechend.
  • Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassier sind mit Einzelvertretungsbefugnissen ausgestattet. Für die Jugendkasse gilt dies ebenso für die Jugendwarte.
  • Der gfV hat das Recht Aufgaben an den Beirat zu delegieren.
  • Der 1. und/oder 2. Vorsitzende kann andere Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften ermächtigen.
  • Der gfV ist beschlussfähig, wenn mehr als 3 Stimmen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit dessen Vertreter – hier dann 2. Vorsitzender. Sollte der 2. Vorsitzende ebenfalls nicht anwesend sein, ist die Stimme des Kassiers in diesem Fall ausschlaggebend.
  • Die Preisliste- in der Entscheidung des gfV und des Beirates- der Satzung ist jedes Jahr in der ordentlichen Hauptversammlung für das Folgejahr bekanntzugeben. Erhöhungen bzw. Veränderungen gem. §10 und §11 der Satzung sind vom gfV vorzuschlagen und in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Beirat durch die Mehrheit der anwesenden Stimmen zu bestätigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit dessen Vertreter – hier dann 2. Vorsitzender. Sollte der 2. Vorsitzende ebenfalls nicht anwesend sein, ist die Stimme des Kassiers in diesem Fall ausschlaggebend.
  • Der gfV wird mindestens für zwei gemeinsame Termine mit den Mitgliedern des Beirates zusammen abhalten, um sich hier im Detail abzustimmen. Hierzu wird der Schriftführer einladen.

§15 Aufgaben des Beirates, Details zu Beirat

  • Der Beirat unterstützt den gfV in seiner Tagesarbeit und arbeitet ihm zu. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die entscheidungsfähige Aufarbeitung von Sachverhalten wie folgt:
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
  • Auswertung von Fanglisten
  • Ausarbeitung von Besatzmaßnahmen
  • Auswertung i.S. Vereinsmeisterschaft
  • Mithilfe bei der Koordination von Arbeitseinsätzen
  • Repräsentative Aufgaben
  • Vorschläge i.S. Mitgliederehrung – der Beirat stellt hier den Ehrungsausschuss i.S. Ehrungssatzung dar
  • Durchführung von Ehrungen (Vereinsmeister, Mitgliedschaft, usw.)
  • Mithilfe bei der Planung von Großveranstaltungen (z.B. Backfischfest-Schichteinteilung)
  • Erstellung des Terminplanes/Veranstaltungskalender
  • Vorbereitung und Durchführung aller Vereinsveranstaltungen in Abstimmung mit dem gfV.
  • Pflege Internetauftritt – hier sollen aktuelle Nachrichten abgebildet werden
  • Ausarbeitung von Zusätzen zu Angelkarten –z.B. Futterverbot, Kunstköderverbot, usw.)
  • Stimmberechtigt i.S. Preisliste (Beitritt, Anzahl der Arbeitsstunden usw. gem. Satzung vgl. §14, Abs.10
  • Die Mitglieder des Beirates werden auf maximal 2 Jahre durch die Hauptversammlung gewählt.
  • Beiratsleiter ist der Gewässerwart Nr.2
  • Die Sitzungen des Beirats sind durch den Jugendwart Nr.2 zu protokollieren.

§16 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. März 2005 in Kraft. Der Schriftführer und der 1. Vorsitzende werden ermächtigt redaktionelle Veränderungen an der Satzung selbstständig vorzunehmen, wenn das Registergerichtdies fordern sollte.